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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 253/19

Datum:
26.10.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 253/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:1026.1K253.19.00
 
Schlagworte:
Aufbewahrung von Waffen oder Munition Aufbewahrungspflichten Besitz Tatsächliche Gewalt Unvorsichtiger und unsachgemäßer Umgang mit Waffen Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 b); WaffG § 36;WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1; AWaffV § 13
Leitsätze:

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Aufbewahrung von Waffen in geladenem Zustand

Es widerspricht grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, Waffen in geladenem Zustand aufzubewahren.

Die Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV knüpfen an den Besitz, d.h. daran an, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Das bedeutet, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich ist.

Einen Waffenbesitzer trifft die eigenständige Pflicht, den Zustand der Waffe bei Übergang in seinen alleinigen Besitz zu prüfen, um eine den grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben entsprechende Aufbewahrung gewährleisten zu können.

Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer Person, die eine Waffe für ihren Sohn aufbewahrt hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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