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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2285/18

Datum:
10.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2285/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:0910.1K2285.18.00
 
Schlagworte:
Jagdrecht, Befriedung von Grundflächen, Ethische Gründe
Normen:
BJagdG § 6a
Leitsätze:

Jagdrechtliche Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen gemäß § 6a BJagdG

Zu den Voraussetzungen einer jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen gemäß § 6a BJagdG

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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