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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1587/18

Datum:
21.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1587/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:0521.1K1587.18.00
 
Schlagworte:
Anfechtungsklage Ausbildungsberuf Ausbildungsbetrieb Auswärtige Unterbringung Auswärtiges Berufskolleg Auszubildende Auto Beförderung Berufsausbildung Berufsfreiheit Berufskolleg Berufsschule Berufsschulpflicht Bezirksfachklasse Bezirksübergreifende Fachklasse Blockunterricht Duales System Eigenanteil Entfernung Erstattungsanspruch Fachklasse Feststellungsklage Geldleistung Gleichheitssatz Kompensationsanspruch Kosten Kultusministerkonferenz Länderübergreifende Fachklasse Landesfachklasse Landeszuschuss Leistungsansprüche Mehrkosten Mietwagen Öffentliche Verkehrsmittel Pendeln Recht auf Erziehung und Bildung Rechtfertigung Ruhezeit Schuleinzugsbereich Schülerfahrkosten Schulweg Sozialstaatsprinzip Splitterberuf Taxi Teilhabeansprüche Trockenbaumonteur Ungleichbehandlung Unterbringungskosten Verpflegungskosten Wegstreckenentschädigung Wohnung Zumutbarkeit
Normen:
VwGO §§ 42 I, 1. Alt., 43 I, GG Art. 2 I, Art. 3 I, Art. 12 I, Art. 20 I,; SchulG NRW §§ 84 II, III, SchulG NRW § 6 Verordnung zur Ausführung des § 93 II,; Schülerfahrkostenverordnung §§ 2 II, 13 III, 15 I, 16 II, Arbeitszeitgesetz § 5
Leitsätze:

Erstattung von Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei Besuch eines auswärtigen Berufskollegs

Es besteht in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlich normierter Anspruch eines Berufsschülers auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung und Verpflegung beim Besuch eines auswärtigen Berufskollegs.Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Rechts auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).Ein Anspruch auf Erstattung von Unterbringungs- und Verpflegungskosten lässt sich ebenso wenig aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Gleichheitssatz überhaupt ein solcher (originärer) Kompensationsanspruch ergeben kann. Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen Verletzung des Gleichheitssatzes. Für die Bildung überregionaler Fachklassen für Berufsschüler in sog. Splitterberufen bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie es auch rechtfertigen, dass es im Einzelfall zu finanziellen Mehrkosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung und Verpflegung eines betroffenen Berufsschülers kommen kann.

VwGO 1. Alt § 42 Abs. 1,VwGO § 43 Abs. 1,GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1,LV NRW Art. 8 Abs. 1 Satz1,SchulG NRW § 84 Abs. 2, § 84 Abs. 3,SchulG NRW § 6 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2,Schülerfahrkostenverordnung § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2Arbeitszeitgesetz § 5Jugendarbeitsschutzgesetz § 13

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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