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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1512/18

Datum:
26.10.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1512/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:1026.1K1512.18.00
 
Schlagworte:
Allgemeine Handlungsfreiheit Alternative Versammlungsorte Anmeldung Ausweichplätze Finanzierungspraxis Fortsetzungsfeststellungsinteresse Fortsetzungsfeststellungsklage Gefahrenprognose Großveranstaltung Katholikentag Kirchentag Kooperationsverfahren Moses-Skulptur Moses-Statue Nutzungskonflikt Praktische Konkordanz Recht auf körperliche Unversehrtheit Religionsfreiheit Schutzbereich Sicherheitskonzept Stationäre Kundgebung Subventionierung Versammlung Versammlungsfreiheit Versammlungsrechtliche Auflage
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 4, GG Art. 8 Abs. 1; Versammlungsgesetz § 15
Leitsätze:

Örtliche Beschränkungen einer Versammlung während eines Katholikentages

Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer ortsbezogenen versammlungsrechtlichen Auflage zur Abwehr von Gefahren im Zusammenhang mit dem 101. Deutschen Katholikentag 2018 in Münster.

Unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalles stellt es keinen Verstoß im Rahmen des Kooperationsverfahrens dar, dass die Versammlungsbehörde den Veranstalter trotz Anmeldung der Versammlung über ein Jahr zuvor nicht bereits vorab in die Erstellung des Sicherheitskonzeptes einbezogen hat.

Ein Versammlungsveranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass ein nicht unmittelbar an die Grundrechte gebundener privatrechtlicher Verein, wie hier der Veranstalter des Katholikentages, sein Versammlungsbegehren bereits im Rahmen der autonomen Programmplanung berücksichtigt. Vielmehr sind etwaige konkurrierende Ansprüche an den öffentlichen Raum erst nachgelagert durch die Versammlungsbehörde aufzulösen.

Ist eine angemeldete Versammlung zeitlich und räumlich auf bestimmte Veranstaltungen eines Dritten, wie hier des Katholikentages, bezogen, so ist darin bereits eine gewisse Vorgängigkeit der Veranstaltungen des Dritten angelegt. Es entspricht einer praktischen Konkordanz, wenn die Versammlungsbehörde bei Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Nutzung des beanspruchten öffentlichen Raums mit ihren Regelungen diese Vorgängigkeit nachvollzieht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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