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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2A. Der Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig für das Wintersemester (WS) 2020/2021 im Studiengang Zwei-Fach-Bachelor Spanisch und Sport im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
6Gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW ‑ StudienplatzVVO NRW - vom 18. Dezember 2019, GV. NRW. 2020, S. 2),
7der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist hier eröffnet, da es um die Zulassung in das 1. Fachsemester eines Studiengangs geht, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist,
8müssen Zulassungsanträge für Studiengänge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist).
9Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese Voraussetzung gewahrt hat. Sie hat lediglich ein vom 9. September 2020 datierendes, an die Antragsgegnerin gerichtetes Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt, in dem sie ihre Zulassung zum Studiengang Zwei-Fach-Bachelor Spanisch und Sport im 1. Fachsemester zum WS 2020/2021 beantragt und zur Begründung auf nicht ausgeschöpfte Kapazitäten innerhalb und außerhalb der durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen verweist. Das dem Gericht vorgelegte Schreiben ist nicht unterschrieben. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Schreiben der Antragsgegnerin innerhalb der Ausschlussfrist zugegangen ist, sie hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass das Schreiben abgesendet worden ist.
10Die Antragstellerin ist durch das gerichtliche Schreiben vom 21. Oktober 2020 auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Nachweises einer dem gerichtlichen Antrag entsprechenden form- und fristgerechten Bewerbung bei der Hochschule (bezogen auf Studiengang, Bewerbungssemester und Fachsemester sowie gerichtet auf die Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl) hingewiesen worden. Zudem ist die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass das bislang eingereichte Schreiben diesen Anforderungen nicht genügt, Unterlagen nicht nachgefordert werden und bei Nichtvorlage der angeführten Unterlagen die Gefahr besteht, dass der Antrag aus diesem Grunde abgelehnt wird.
11B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.