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Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht C. verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e
2Das Gericht erklärt nach Anhörung des Antragstellers den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist. Die in der Antragsschrift und den weiteren Schriftsätzen des Antragstellers angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts C. im dortigen Zwangsvollstreckungsverfahren Gz. 009 L 004/19 – hier die Anordnung der Zwangsverwaltung der betroffenen Liegenschaft durch Beschluss des Rechtspflegers gemäß § 146 ZVG, § 3 Nr. 1 Buchst. i) RPflG vom 4. Oktober 2019 mit dem Ersuchen um deren Eintragung in das Grundbuch sowie die Bestellung eines Zwangsverwalters – sind Entscheidungen des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht. Sie können deshalb nur mit den hierfür gesetzlich bestimmten Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsverfahren – hier namentlich mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO, gerade mit Blick auf die gerügte Zuständigkeit der Rechtspflegerin N. – vor dem Vollstreckungsgericht angegriffen werden. Um ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegendes Verwaltungsverfahren handelt es sich damit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht.
3Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht C. als Vollstreckungsgericht zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 1 Abs. 1 ZVG.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.