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Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht C. verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e
2Das Gericht erklärt nach Anhörung des Antragstellers den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.
3Das Begehren des Antragstellers (Nichtigerklärung der Bestellung eines Zwangsverwalters, Nichtigerklärung der Anordnung einer Zwangsversteigerung sowie Akteneinsicht in dem Verfahren 009 K 003/20) steht in unmittelbarem Zusammenhang mit verschiedenen zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht C. (namentlich Aktenzeichen 009 L 004/19 und 009 K 003/20).
4Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht C. zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 1 Abs. 1 ZVG.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.