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Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Münster verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e
2Das Gericht erklärt nach Anhörung der Beteiligten den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.
3Das von dem Kläger geltend gemachte Begehren ist ausweislich der eindeutigen Formulierung der Anträge im Klageschriftsatz vom 29. März 2020 und ungeachtet der nachträglichen klägerischen Einwendungen zur beabsichtigten Verweisung mit Schriftsatz vom 21. Mai 2020 auf Korrektur eines Insolvenztabelleneintrags zugunsten der Beklagten gerichtet. Es steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren des Klägers vor dem Amtsgericht Münster, bei dem auch die Insolvenztabelle niedergelegt ist und das diesbezügliche Berichtigungen vornimmt, vgl. §§ 175, 183 Abs. 2 InsO.
4Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht Münster als Insolvenzgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 2 InsO zu verweisen.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.