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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1564/17.A

Datum:
11.02.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1564/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0211.9K1564.17A.00
 
Leitsätze:

Zur Würdigung (echter) äthiopischer und/oder eritreischer amtlicher Ausweispapiere bzw. Personenstandsurkunden, auf denen die Staatsangehörigkeit vermerkt ist.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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