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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 399/20

Datum:
12.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 399/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0512.5L399.20.00
 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO).

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verpflichtung der Antragsteller, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in 00000 S.      in der N.-----straße 0 zu wohnen, vorläufig zu beenden.

 
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