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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 361/20

Datum:
25.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 361/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0425.5L361.20.00
 
Leitsätze:

Zum (hier bejahten) Anspruch auf Erteilung einer infektionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung (Höchstteilnehmerzahl, Mindestabstände, örtliche Gestaltung, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Aufgaben der Sicherheits- und Ordnungskräfte).

 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung am B.      -L.     -Weg/Ecke S.----straße in N.       am     00.00.0000 in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW mit folgenden Maßgaben zu erteilen:

- Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Antragsteller.

- Die Teilnehmerzahl wird auf maximal 35 Personen begrenzt.

- Ein Umzug findet nicht statt.

- Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht verteilt.

- Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken.

- Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen auf dem Boden aufzubringen.

- Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht teilnehmen.

- Der Veranstaltungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen zu informieren.

- Der Veranstaltungsleiter stellt zwei Personen als Ordner ab.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

 
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