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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 28261/19

Datum:
15.06.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 28261/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0615.5K28261.19.00
 
Leitsätze:

Zur Anwendung des § 82 a LBG NRW auf rechtskräftige Vollstreckungsbescheide (bejaht)

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums E1.          vom 13. Juni 2019 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers vom     00.00.0000 auf Übernahme des Schmerzensgeldes in Höhe von 400,00 Euro zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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