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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2786/19.A

Datum:
18.02.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2786/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0218.5K2786.19A.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 635/20.A
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2019 verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria festzustellen.

Die Beklagte trägt ¼, die Klägerin ¾ der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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