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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1316/18

Datum:
09.01.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1316/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0109.5K1316.18.00
 
Leitsätze:

Keine analoge Anwendung der Nr. 3165 ff GOÄ für Aufwendungen im Rahmen einer Lebertransplantation

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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