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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 30/18

Datum:
09.07.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 30/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0709.1K30.18.00
 
Schlagworte:
Aufwandsentschädigung Ausschussvorsitzender Außenrecht Außenrechtsverhältnis Behinderungsverbot Benachteiligungsverbot Bezirksausschuss Bezirksausschussvorsitzender Feststellungsklage Gemeinderat Innenrecht Innenrechtsverhältnis Klagebefugnis Kommunalrechtlicher Organstreit Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit Kommunalverfassungsstreit Mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte Organ Organrechte Organschaftliche Rechte Organstreit Organteil Ratsbeschluss Ratsmitglied Recht auf Freistellung Rechte zur Sicherung der Mandatsausübung Rechtsverhältnis Status Vorsitzender
Normen:
NRW GO § 44 Abs.1, NRW GO § 44 Abs. 2, NRW GO § 46 Satz 1 Nr. 2,; NRW GO § 46 Satz 2, Entschädigungsverordnung § 3 Abs. 1 Nr. 6, VwGO § 42 Abs. 2,; VwGO § 43 Abs. 1
Leitsätze:

Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Vorsitzende von Ausschüssen des Gemeinderats.

Bei dem Anspruch auf Aufwandsentschädigung als Ausschussvorsitzender aus § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW handelt es sich nicht um ein organschaftliches Recht des Ausschussvorsitzenden.

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung zählt – wie etwa auch das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 44 Abs. 1 GO NRW) und das Recht auf Freistellung (§ 44 Abs. 2 GO NRW) – zu den gewissermaßen arrondierenden Rechten zur Sicherung der Mandatsausübung und nicht zu den mitgliedschaftlichen Mitwirkungsrechten, deren Verletzung durch andere gemeindliche Organe oder Organteile im Wege des „Kommunalverfassungsstreits“ gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Demgemäß ist ein Ausschussvorsitzender darauf verwiesen, einen etwaig bestehenden Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW nicht gegenüber dem Rat, sondern als natürliche Person gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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