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Verwaltungsgericht Münster, 10 K 4573/17

Datum:
02.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4573/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0402.10K4573.17.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 7. November 2017 (Az.: -------------) verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 2016 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück G.         --, G1.    --, H.         -------, zugunsten der B.     GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Kosten- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2017 (Az.: --------------------) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens; eine Kostenerstattung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen findet nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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