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Verwaltungsgericht Münster, 10 K 435/17

Datum:
17.01.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 435/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2020:0117.10K435.17.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage, Lärmimmissionen, Schattenwurf, optisch bedrängende Wirkung, Reiterhof,
Normen:
BImSchG §§ 3 I. 5 I Nr. 1, 6 I Nr. 1
Leitsätze:

Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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