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Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 16/19

Datum:
24.10.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 16/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1024.9NC16.19.00
 
Leitsätze:

Die Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, nämlich die innerkapazitäre Bewerbung „an der (betreffenden) Hochschule“, die sodann außerkapazitär angegangen wird, ist bezogen auf das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin nur dadurch erfüllt, dass sich der/die Studienwillige zuvor im Zuge des zentralen Vergabeverfahrens bei der Stiftung innerhalb des dort einbezogenen Auswahlverfahrens der Hochschule unter Benennung gerade auch dieser Hochschule (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 VergabeVO NRW) beworben hat. Ist dies nicht geschehen, fehlt im Kapazitätsrechtsstreit die Antragsbefugnis.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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