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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 839/18

Datum:
07.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 839/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0107.9L839.18.00
 
Leitsätze:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule bereits für den Zugang zu dem allein lehramtsspezifisch ausgerichteten Studiengang „Master of Education HRSGe“ den Nachweis über Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Lehramtszugangsverordnung 2016 [LZV] i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Lehrerausbildungsgesetz 2009 [LABG]) verlangt und es damit nicht zulässt, dass der Nachweis erst im Verlauf des Masterstudiums nachgebracht wird.

Dieser Nachweis von Kenntnissen zweier Fremdsprachen kann aufgrund der Regelungen des Lehrerausbildungsrechts in NRW und des damit verfolgten Zwecks bereits bei Eintritt in das Masterstudium unabhängig davon verlangt werden, ob die im Masterstudium auch studierten Unterrichtsfächer Bezug auf gerade hierfür qualifiziert erforderliche Sprachkenntnisse haben.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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