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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2514/16

Datum:
13.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2514/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1113.9K2514.16.00
 
Leitsätze:

1. Ein Hersteller/Einführer kann im Wege eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs die Verurteilung der Marktüberwachungsbehörde erreichen, dass diese für die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission nach den Maßgaben der RAPEX-Leitlinien einen Antrag stellt, in die Website der Kommission eingestellte RAPEX-Warnungen vor Spielzeugen mit einem „ernsten Risiko“ dauerhaft zurückzuziehen, wenn der mitgliedstaatlichen Meldung, ausgelöst durch die Marktüberwachungsbehörde, eine fehlerhafte spielzeugrechtliche Produkteinstufung und damit eine fehlerhafte Risikobewertung zugrunde lag.

2. Produktwarnungen im RAPEX-Meldesystem können als Maßnahmen staatlichen Informationshandelns einen Hersteller/Einführer in eigenen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Rechten verletzen.

3. RAPEX-Meldungen durch die Marktüberwachungsbehörde und die sie inhaltlich ausmachenden Einstufungen sind keine bloß vorbereitenden Verwaltungsinterna, die einer gerichtlichen Prüfung in einem auf Folgenbeseitigung gerichteten Klageverfahren nicht eigenständig unterzogen werden könnten.

4. Dass die von der Marktüberwachungsbehörde in das RAPEX-Meldesystem eingestellten Produktbeschreibungen, Einstufungen und Risikobewertungen vor der Übermittlung an die Europäische Kommission von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als nationale Kontaktstelle geprüft und validiert werden, bewirkt nicht, dass die Marktüberwachungsbehörde die Fachverantwortung für den Meldeinhalt verloren hätte.

5. Bei der altersbezogenen Einstufung, ob ein Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist und damit besonderen, nicht allein durch Warnhinweise erfüllbaren Sicherheitsanforderungen unterliegt, kommt es nicht schwerpunktmäßig auf wie immer ermittelte Attraktivitätsgesichtspunkte gerade für ein Kleinkind an, sondern darauf, wie es sich in der Gesamtschau für diejenigen darstellt, die in Erwägung ziehen, es Kindern einer bestimmten Altersgruppe zur Verfügung zu stellen (vgl. Anhang II Abschnitt I Ziffer 4 d) i.V.m. Kapitel I Art. 3 Nr. 29 der Spielzeugrichtlinie)

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme zu dem Hauptantrag eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, durch die Bezirksregierung Münster über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale RAPEX-Kontaktstelle namens der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag im Verfahren des Teils II Ziffern 3.4.7.1.2. und 3.4.7.1.3. der RAPEX-Leitlinien (Fassung 2019) an die Europäische Kommission zu stellen, die Meldungen A12/0244/16 und A12/0245/16 dauerhaft aus dem RAPEX-System und der RAPEX-Webseite der Kommission zurückzuziehen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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