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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 752/19.A

Datum:
04.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 752/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0904.8L752.19A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung Vollstreckung Flucht flüchtig
Normen:
AsylG § 34a, Dublin-III-VO Art 29 Abs 2 S 1, Dublin-III-VO Art 29 Abs 2 S 2; VwGO § 123 Abs 5; VwVG § 6 Abs 1, VwVG § 15 Abs 3
Leitsätze:

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) steht nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, wenn die Antragsteller gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine Klage erhoben hatten, weil sie ihn für - ursprünglich - rechtmäßig hielten.

Abzusehen ist von der Anwendung des Verwaltungszwangs regelmäßig dann, wenn nach dem Erlass einer Abschiebungsanordnung Umstände eingetreten sind, die einen Verzicht auf ihre Durchsetzung rechtfertigen. Denn es kann nicht, jedenfalls nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände ermessensgerecht sein, eine Abschiebung durchzuführen, wenn das Bundesamt ihre Rechtswidrigkeit hat erkennen müssen oder an ihrer Rechtmäßigkeit zweifeln muss, ohne diesen Zweifeln nachzugehen.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Stadt X., Ausländerbehörde, mitzuteilen, dass die Antragsteller auf der Grundlage des Bescheids des Bundesamts von 19. Dezember 2018 nicht in die Niederlande zu überstellen sind.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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