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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1176/18

Datum:
20.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1176/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0320.8L1176.18.00
 
Schlagworte:
Sprachnachweis Sprachkentnisse Zeugnis Zertifikat Nr. 30.1.2.3.1 VV-AufenthG
Normen:
AufenthG § 30 Abs. 1 S 1 Nr 2; AufenthG § 2 Abs. 9; AufenthG § 82 Abs 1 S 1
Leitsätze:

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt nicht das Zeugnis eines/einer Dritten. Die Vorschrift verlangt die dort umschriebenen Kenntnisse der deutschen Sprache.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine Abschiebung der Antragstellerin bis zur Unanfechtbarkeit der abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Klageverfahrens 8 K 3266/18 oder, wenn die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen eine abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je ½.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

 
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