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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1025/19

Datum:
26.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1025/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1126.8L1025.19.00
 
Schlagworte:
Verteilung Zuweisung landesintern
Normen:
§ 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG; § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG; VwVfG § 24
Leitsätze:

Da die landesinterne Zuweisung (§ 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG) einen Dauerverwaltungsakt beinhaltet, kommt es im Klageverfahren hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Auf die landesinterne "Verteilung" bzw. "Zuweisung" ist die die Amtsermitt-lungspflicht einschränkende Regel des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht anwendbar.

 
Tenor:

Das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

 
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