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Warnhinweise durch das Jugendamt an Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder sind in Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung von Sozialdaten gemäß §§ 69 ff SGB X i.V.m. den Regelungen über das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8 a Abs. 1 SGB VIII) grundsätzlich zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Dritte vorliegen.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. aus I. beizuordnen, hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt ‑ nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Die Anträge,
41. die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, eine Gefährdung von Kindern sei durch den persönlichen Umgang mit dem Kläger nicht auszuschließen,
52. die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, Daten aus der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers, insbesondere die ihm vorgeworfenen Tatbestände, Art und Höhe der Strafe zu denen er verurteilt wurde, Daten, Aktenzeichen sowie das Urteil des erkennenden Gerichtes, welches gegen den Antragsteller erging, an Dritte weiterzugeben,
6haben keinen Erfolg. Die nach § 123 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
7Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass neben den tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind. Da das Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO der Sicherung von Rechten und nicht ihrer Befriedigung dient, darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nur zuzulassen, wenn ein Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz in einem Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung in schwerer, unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde und die Folgen nicht reparabel sind. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, das für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B1224/08 – juris, Rn. 4.
9Hier liegt dieser hohe Grad an Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruches nicht vor.
10Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher bzw. öffentlich-rechtlich zu bewertender Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht oder die Rechtsverletzung noch andauert.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 B 1309/13 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
12Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
13Zwar dürfte ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Antragstellers vorliegen. Als geschütztes Rechtsgut kommt hier das aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in Betracht. Das Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auswirken können. Diesem steht das Recht auf Selbstbestimmung der eigenen Außendarstellung sowie Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs, also das Ansehen in den Augen der anderen zu. Dabei ist allerdings nicht jedes amtliche Informationshandeln als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Dafür kann auch eine mittelbar-faktische Wirkung ausreichen.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 -, juris, VG Ansbach, Beschluss vom 8. April 2013 – AN 4 E 13.0086 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
15Eine derartige Eingriffswirkung ist im Fall der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Mitteilung der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften an G. Z. voraussichtlich anzunehmen. Diese Mitteilung erscheint für sich gesehen durchaus geeignet, die Außendarstellung des Antragstellers unmittelbar zu beeinträchtigen bzw. sich abträglich auf das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit – hier bei G. Z. - auszuwirken.
16Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich dieser Eingriff in eine rechtlich geschützte Position des Antragstellers als rechtswidrig erweisen wird.
17Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Dabei werden die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit durch den Rang des vom Hoheitsträger zu schützenden Rechtsgutes und die Intensität seiner Gefährdung einerseits und durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen andererseits geprägt.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
19Hieran gemessen erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Mitteilung der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften an G. Z. gerechtfertigt.
20Die Antragsgegnerin handelt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben.
21Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl gehört zum Kompetenzbereich der Antragsgegnerin als zuständigem Jugendamt (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII), so dass die beabsichtigte Mitteilung grundsätzlich von der Äußerungsbefugnis gedeckt ist.
22Rechtsgrundlage für den beabsichtigten Warnhinweis ist voraussichtlich § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8 a Abs. 1 SGB VIII. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Angaben über die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers sind Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Übermittlung dieser Sozialdaten an G. Z. als Mutter von vier minderjährigen Kindern soll in Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Jugendamtes der Antragsgegnerin erfolgen. Das Jugendamt beabsichtigt hier, im Rahmen seines ihm gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8 a Abs. 1 SGB VIII obliegenden Wächteramtes tätig zu werden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII soll die Jugendhilfe Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Das in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geregelte staatliche Wächteramt wird generell aktiviert bei einer Kindeswohlgefährdung oder Kindeswohlstörung. Das Wächteramt erschöpft sich nicht in Eingriffsmaßnahmen. Die verhältnismäßige Ausübung des Wächteramts erfordert zunächst die Anwendung unterstützender Leistungen und vorsorgender Maßnahmen, bevor als ultima ratio von Zwangsmitteln Gebrauch gemacht werden kann. Aufgrund der Schutzpflicht des Staates für das kindliche Wohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG steht das staatliche Handeln grundsätzlich unter dem Gebot effektiver Reaktionsweisen, will er den Vorwurf evidenter Untätigkeit mit der Konsequenz subjektivrechtlicher Bewehrung vermeiden. Das hierfür zur Verfügung stehende Instrumentarium erfordert flexible Reaktionen und reicht von eingriffsintensiven Maßnahmen wie Verbot und Zwang über Kontroll- und Ermittlungspflichten bis hin zu dem milderen Mittel der Bereitstellung geeigneter Verfahrensregelungen und Leistungsangebote. Diese sind auch im Vorfeld der Kindeswohlgefährdung geboten: Kinderschutz gebietet vor allem Schadensabwehr. Schadensabwehr unter komplexen Bedingungen aber gebietet Vorsorge. Anders gesagt: Mindestens ebenso wichtig wie die Beseitigung akuter Gefahren für das Kindeswohl ist heutzutage die Sorge um das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in einer entwicklungsförderlichen Umgebung. Dort, wo sich die Gefahrenabwehrkomponente in multifaktoriellen Ursachenzusammenhängen und unsicheren Verläufen gleichsam verliert, muss sie in eine vorsorgende Förderverpflichtung zum Schutz des Kindeswohls überführt werden.
23Vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 1 SGB VIII, Rn. 15, 16.
24Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es nach § 8 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und entsprechend der gesetzlichen Regelungen tätig zu werden. Für die Bestimmung, was genau gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind, kommt es darauf an, dass die Hinweise in einer Zusammenschau von gewissem Gewicht sind. Das entfernte Hindeuten auf eine potentielle Gefährdung ist insofern nicht ausreichend. Allerdings bedarf es anders als im Anwendungsfall des § 1666 Abs. 1 BGB für die Aktivierung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII keiner festgestellten konkreten Gefahr. Die für das Auslösen des Schutzauftrages erforderliche Gefährdungsintensität liegt unterhalb der staatlichen Eingriffsschwelle. Liegen gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne vor, ist das Jugendamt verpflichtet, eine genauere Einschätzung der möglichen Gefährdung nach Maßgabe des § 8 a SGB VIII vorzunehmen.
25Vgl. DIJuF, Stellungnahme vom 18. Oktober 2016.
26Danach sind in Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung von Sozialdaten gemäß §§ 69 ff SGB X i.V.m. den Regelungen über das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8 a Abs. 1 SGB VIII) Warnhinweise durch das Jugendamt an Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder grundsätzlich zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Dritte vorliegen.
27Derartige gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls der vier minderjährigen Söhne der G. Z. sind der Antragsgegnerin bekannt geworden. Zum einen hat sie erfahren, dass der Antragsteller immer wieder Umgang mit den vier Söhnen der G. Z. hat und zum Zweiten ist ihr bekannt geworden, dass der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichtes Beckum vom 6. April 2011 wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In dem Urteil ist ausgeführt, dass es sich bei den dargestellten und missbrauchten Kindern überwiegend um Jungen handelt. Diese Verurteilung ist der Auskunft aus dem Zentralregister vom 20. März 2019 zufolge aktuell noch im Zentralregister eingetragen. Die Antragsgegnerin ist vom Amtsgericht Beckum darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass G. Z. , die aus Syrien stamme, von ihrem Ehemann getrennt lebe und gegen diesen eine einstweilige Anordnung erwirkt habe, mit der ihrem Ehemann die Bedrohung, Annäherung und Kontaktaufnahme verboten werde. Der Antragsteller sei als Begleiter der G. Z. beim Amtsgericht Beckum erschienen und habe sie in diesem Verfahren unterstützt. G. Z. spreche kaum Deutsch und habe vier minderjährige Söhne (geboren 2007, 2008, 2012 und 2013), um die sie sich nun alleine kümmere. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er G. Z. freundschaftlich verbunden sei und ihr bei Behördengängen und der Geschäftspost helfe und auch sonst in allen möglichen Lebensbereichen, in denen G. Z. Hilfe benötige. Am 6. März 2019 ist der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass der Antragsteller eine Vollmacht habe und an der Sekundarstufe als ehrenamtlicher Begleiter der Familie Z. auftrete. Er setze sich dort für den zwölfjährigen Sohn der G. Z. ein, der von seinen Mitschülern gemobbt werde.
28Die persönlichen Umgangskontakte des Antragstellers zu den vier minderjährigen Söhnen der G. Z. im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften sind ausreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des Wohls der vier Kinder, denn es lässt sich nicht von vorneherein ausschließen, dass die ärztlich diagnostizierte Pädophilie des Antragstellers (Attest des Evangelischen Krankenhauses Bielefeld vom 6. Oktober 2010) zu Beeinträchtigungen oder Gesundheitsschäden bei den Söhnen der G. Z. führen könnte.
29Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er nach der genannten Verurteilung straffrei geblieben sei und er eine Therapie durchgeführt habe, kann dies die genannten Anhaltspunkte nicht entkräften. Dies folgt schon daraus, dass sich der vom Antragsteller vorgelegten psychologischen Bescheinigung des I2. I1. vom 22. März 2018 nicht entnehmen lässt, ob die zuvor ärztlich diagnostizierte Pädophilie überhaupt Gegenstand der Behandlung war und mit welchem Ergebnis die Behandlung beendet worden ist. Letztlich kann offen bleiben, ob vom Antragsteller tatsächlich eine Gefahr für das Wohl der Kinder der G. Z. ausgeht. Jedenfalls bedarf es für das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII den obigen Ausführungen zufolge keiner festgestellten konkreten Gefahr. Schließlich ist der gesetzlichen Regelung des § 72 a SGB VIII zu entnehmen, dass es für ein Tätigkeitsverbot einschlägig vorbestrafter Personen bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe – unter anderem auch nach § 184 b StGB - alleine auf die rechtskräftige Verurteilung der Person sowie den tatsächlichen Umgang mit Kindern oder Jugendlichen ankommt. Sind diese Voraussetzungen damit ausreichend für ein Tätigkeitsverbot, so müssen sie erst recht ausreichend sein für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII.
30Die beabsichtigte Mitteilung der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers ist auch nicht als unsachlich anzusehen, da sie den Tatsachen entspricht. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag zu 1. das Unterlassen der Behauptung begehrt, eine Gefährdung von Kindern sei durch den persönlichen Umgang mit ihm nicht auszuschließen, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Behauptung aufzustellen. Jedenfalls wäre diese Behauptung als Werturteil nicht unsachlich, da sie auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern – der rechtskräftigen Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften - beruhen würde.
31Die beabsichtigte Mitteilung ist auch nicht unverhältnismäßig. Vorliegend hat das nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Recht der vier minderjährigen Söhne der G. Z. auf körperliche Unversehrtheit ein größeres Gewicht, als das nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Recht des Antragstellers auf eigene Außendarstellung und auf Schutz der eigenen Daten. Die Kinder sind besonders schutzbedürftig und der mögliche Schaden wäre dann, wenn sich die Gefahr durch den Antragsteller tatsächlich realisieren würde, sehr groß und – wie der Antragsteller nach seinen Angaben aus eigener Erfahrung selber weiß – für die Kinder mit gravierenden negativen Folgen verbunden. Dagegen ist der Eingriff in das genannte Grundrecht des Antragstellers im Hinblick darauf, dass die Information über die Verurteilung des Antragstellers nicht generell in der Öffentlichkeit, sondern nur einer Person übermittelt werden soll, geringer. Auch der mögliche Schaden für den Antragsteller ist nicht so gravierend, da insoweit allenfalls zu befürchten ist, dass G. Z. den Kontakt zu dem Antragsteller abbricht. Dabei wird berücksichtigt, dass der Antragsteller seinen Angaben zufolge Schwierigkeiten damit hat, Sozialkontakte aufzubauen, so dass davon auszugehen ist, dass der mögliche Kontaktabbruch ihn schlimmer trifft, als andere. Im Vergleich zu dem möglichen Schaden für die vier Kinder der G. Z. hat er dies jedoch hinzunehmen. Weitere nachteilige Folgen befürchtet der Antragsteller nicht.
32Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Gemäß § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.