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Verwaltungsgericht Münster, 6 L 163/19

Datum:
05.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 163/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0405.6L163.19.00
 
Leitsätze:

War der Auszubildende aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, die Fachrichtung vor Beginn des dritten Fachsemesters zu wechseln, ist er so zu stellen, als wenn er seinen Studiengang bereits bis zum Beginn des dritten Fachsemesters gewechselt hätte mit der Folge, dass die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG Anwendung findet.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N.     X.        aus N1.       beigeordnet.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Zeit ab dem Studienbeginn im Wintersemester 2018/2019 bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache (6 K 125/19) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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