Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 6880/17

Datum:
19.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6880/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0319.6K6880.17.00
 
Leitsätze:

1. Die Gewerbesteuer kann im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII keine Berücksichtigung finden. Denn bei ihr handelt es sich nicht um eine auf das Einkommen gerichtete Steuer, sondern um eine Real- bzw. Objektsteuer.

2. Auf das Einkommen gezahlte Steuern im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern und nicht auch ein fiktiver höherer Steuerbetrag, den der Kostenbeitragspflichtige hätte entrichten müssen, wenn er nicht gewerbesteuerpflichtig wäre.

3. Die gezahlte Gewerbesteuer ist erst im Rahmen der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII und dort in voller Höhe zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank