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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 5614/17

Datum:
26.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5614/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1126.6K5614.17.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2016 und 26. Juni 2017 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des sog. Eingruppenzuschlags nach § 20 Abs. 3 S. 1 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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