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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,- € festgesetzt. Da in einem auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte voraussichtlich der gesetzliche Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,- € festzusetzen wäre, war dieser Wert hier angesichts der lediglich auf die Fortsetzung der Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags der Klägerin gerichteten Klage entsprechend Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren.
beschlossen:
2Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,- € festgesetzt. Da in einem auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte voraussichtlich der gesetzliche Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,- € festzusetzen wäre, war dieser Wert hier angesichts der lediglich auf die Fortsetzung der Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags der Klägerin gerichteten Klage entsprechend Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren.