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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 863/19

Datum:
17.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 863/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0917.5L863.19.00
 
Leitsätze:

1. Für die Feststellung des Verdachts des Ausbruchs bzw. des Ausbruchs der Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ ist es ausreichend, wenn nur ein Teil der Völker eines Bienenstandes untersucht und zu diesem Zwecke Sammelproben genommen werden, da aufgrund der Biologie der Bienen und der imkerlichen Praxis mindestens alle Völker eines Standes als epidemiologische Einheit anzusehen sind.

2. Die Entscheidung, ob eine Tötung aller Bienenvölker erfolgen muss oder ob eine Sanierung durchgeführt werden kann, setzt demgegenüber zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung dazu voraus, ob alle Bienenvölker infiziert sind und wie sich ihr sonstiger Zustand darstellt (z. B. Schwächung durch Befall mit Varroa-Milben oder Futtermangel).

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der gegen

- Nr. 3 bis 9 der Tierseuchenverfügungen des Landrats des Antragsgegners vom       00.00.0000 betreffend die Bienenstandorte M.          I und C.            I und II

- Nr. 2 bis 8 der Tierseuchenverfügungen des Landrats des Antragsgegners vom       00.00.0000 betreffend den Bienenstandort E.

- Nr. 2 bis 8 der Tierseuchenverfügungen des Landrats des Antragsgegners vom       00.00.0000 betreffend die Bienenstandorte J.          und M1.

- die Ordnungsverfügungen des Landrats des Antragsgegners vom 2. September 2019 betreffend die Bienenstandorte M.          I und C.            I und II

gerichteten Klage 5 K 2192/19 wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt 1/5, der Antragsgegner 4/5 der Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 17.900,00 Euro festgesetzt.

 
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