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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 724/19

Datum:
11.10.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 724/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1011.5L724.19.00
 
Normen:
§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 5 Abs. 1 AMG, § 11a ApoG, § 7 ApoG, § 3 Abs. 5a Satz 2
Leitsätze:

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Betriebs eines Apothekenversandhandels in Kooperation mit einem Arzneimittelgroßhändler

1. Verbleibt einer Apotheke im Rahmen des Betriebs eines Apothekenversandhandels in Kooperation mit einem (Arzneimittelgroßhandels-)Unternehmen lediglich die Vornahme der pharmazeutischen Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel, entspricht dies nicht den Anforderungen an die in § 7 ApoG vorgegebene selbständige und eigenverantwortliche Leitung einer (Versand-)Apotheke.

2. Die Vorbereitung von Arzneimitteln zur Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 5a Satz 2 Nr. 5 ApBetrO stellt eine vom Apothekenpersonal vorzunehmende pharmazeutische Tätigkeit dar. Eine Auslagerung dieser Tätigkeiten auf externe Unternehmen ist nicht von einer Apothekenversandhandelserlaubnis gemäß § 11a ApoG gedeckt.

3. Die Entscheidung über den Verbleib retournierter Arzneimittel und damit die Verhinderung der Rückführung bedenklicher Arzneimittel in den für den Verkauf vorgesehenen Warenbestand (vgl. § 5 Abs. 1 AMG) liegt im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Inhabers der Apothekenbetriebserlaubnis (vgl. § 7 ApoG). § 11a ApoG sieht insoweit keine Ausnahme vor und erlaubt damit keine vollständige Abwicklung der Retouren durch ein (Arzneimittelgroßhandels-)Unternehmen.

4. Ein besonderes Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Verwaltung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg keine Maßnahmen ergriffen hat.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1907/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom    00.00.0000 wird hinsichtlich der Anordnung zu Nr. 1 Satz 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zu Nr. 3 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.

 
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