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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 6567/17

Datum:
17.06.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 6567/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0617.5K6567.17.00
 
Leitsätze:

1. Die sich aus § 59 Abs. 3 Satz 3 SG ergebende Ermächtigung des Dienstherrn zur Heranziehung zu Reservedienstübungen hat ausschließlich belastenden Charakter. Die Vorschrift ermächtigt dem Grunde nach zu einer Heranziehung auch gegen den Willen der Betroffenen und dient damit dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr. Sie ist hingegen nicht dazu bestimmt, den privaten Interessen der Dienstleistungspflichtigen zu dienen.

2. Umgekehrt haben Maßnahmen, die die Heranziehung zu Reservedienstleistungen nach § 59 Abs. 3 Satz 3 SG ausschließen, einen ausschließlich begünstigenden Charakter. Dies gilt auch für eine Zurückstellung von Reservedienstleistungen auf Grundlage des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG. Durch die Zurückstellung nach § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG entfällt die sich aus § 59 Abs. 3 Satz 3 SG ergebende Ermächtigung des Dienstherrn, den Betroffenen auch gegen seinen Willen zu Übungen heranzuziehen. Eine über die Zurückstellung von Reservedienstleistungen hinausgehende Rechtsfolge, die zu einer eigenständigen Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte führt, begründet § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG nicht.

3. Die Berücksichtigung eines bereits strafrechtlich sanktionierten Verhaltens im Rahmen des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG verstößt nicht gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Verbot der Doppelbestrafung, weil eine Zurückstellung auf Grundlage des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG weder eine Sanktions- noch eine Disziplinarmaßnahme darstellt, sondern allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden dient und daher ausschließlich präventiven Charakter hat.

4. Die Vorschrift des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG ermöglicht - abweichend vom grundsätzlich vorübergehenden Charakter von Zurückstellungen - eine unbefristete und damit dauerhafte Zurückstellung von Reservedienstleistungen.

5. Da das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr sogar geeignet ist, die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während seiner ersten vier Dienstjahre zu rechtfertigen (§ 55 Abs. 5 SG), stellt sich eine unbefristete Zurückstellung von Reservedienstleistungen auf Grundlage des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG regelmäßig als ermessensfehlerfrei dar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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