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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 5694/17.A

Datum:
25.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5694/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0325.5K5694.17A.00
 
Tenor:

In Bezug auf die Klägerin zu 1. werden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom      00.00.0000 aufgehoben. In Bezug auf den Kläger zu 2. wird Ziffer 4 des genannten Bescheids aufgehoben sowie Ziffer 5, soweit dort seine Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist.

Die Beklagte wird bezogen auf die Klägerin zu 1. verpflichtet, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Hinblick auf den Kläger zu 2. wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. sowie ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Der Kläger zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3/8. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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