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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3655/18.A

Datum:
05.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3655/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1205.5K3655.18A.01
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom         00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom         00.00.0000 bezüglich der Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich B.        besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.; im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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