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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2495/19.A

Datum:
13.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2495/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1213.5K2495.19A.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 222/20.A
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom          00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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