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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2075/19

Datum:
27.12.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 2075/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:1227.5K2075.19.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG auf die Wertstufe bis 0000 Euro festgesetzt.

 
 

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