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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1939/17

Datum:
09.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1939/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0509.5K1939.17.00
 
Leitsätze:

1. Für die Personengruppe der geschiedenen Soldaten, die gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden sind, sieht § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG keine Aussetzung der in § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG vorgesehenen Kürzung der Versorgungsbezüge vor. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung eines Wiederaufnahmebegehrens gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG bezüglich in der Vergangenheit unanfechtbar erfolgter Kürzungen nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG kann auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei ablehnend beschieden werden.

2. Ungeachtet der Frage, ob die auf den Personenkreis der gemäß § 44 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzten Soldaten begrenzte Anwendung der Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, erlaubt es der eindeutige Wortlaut und Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht, die Vorschrift erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Personengruppe der nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Soldaten vom Regelungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG umfasst wird.

3. Da dem Soldaten auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes selbst dann keine Aussetzung der Kürzung zugesprochen werden könnte, wenn die Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG in Frage stünde, kann ein etwaiger Verstoß des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG lediglich mithilfe einer Feststellungsklage gerügt werden.

4. Die Nichteinbeziehung der Personengruppe der nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Soldaten in den Regelungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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