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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 1616/15

Datum:
10.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1616/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0410.3K1616.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Kanalanschlussbeitrag von mehr als 19.870,14 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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