Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1860/18

Datum:
31.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1860/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0131.2K1860.18.00
 
Schlagworte:
Baudenkmal Gefahrenabwehr Grenzstein Landeseigentum Sicherstellung Zwangsgeld
Normen:
DSch NRW §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 Satz 2, 21 Abs. 3, 27 Abs. 3, 2; OBG NRW § 24 Nr. 13; PolG NRW §§ 43 Nr. 1, 44 Abs. 1; VwVG NRW §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63
Leitsätze:

1. Grenzsteine, die der Markierung einer historischen Grenze dienten, unterliegen unabhängig von ihrem Standort mit der Eintragung dieser Grenze in die Denkmalliste als Baudenkmal dem Denkmalrecht.

2. Grenzsteine einer historischen Grenze zwischen zwei Gebietskörperschaften, deren Rechtsnachfolger das Land Nordrhein-Westfalen geworden ist, stehen im öffentlichen Eigentum des Landes, soweit nicht zwischenzeitlich ein sonstiger wirksamer Eigentumserwerb durch Dritte erfolgt ist.

3. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Bereich des Denkmalschutzes (hier: Rückführung eines Denkmals an seinen historischen Standort) können die Anordnung der Sicherstellung des auf einem Privatgrundstück befindlichen Denkmals und des Duldens der dafür erforderlichen Maßnahmen zu dessen Inverwahrungnahme sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Betracht kommen.

4. Zuständige Denkmalbehörde für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet des Denkmalschutzrechts bei Grenzsteinen, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehen, ist die jeweilige Bezirksregierung.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank