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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 908/19

Datum:
16.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 908/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0916.1L908.19.00
 
Tenor:

Die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, wird beigeladen.

Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die mit Bescheid vom 13. September 2019 angeordneten mobilen Haltverbotszonen entsprechend des dem Bescheid beigefügten Beschilderungsplans durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrsschilder bis spätestens zum 20. September 2019 um 7:00 Uhr einzurichten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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