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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 620/19

Datum:
21.06.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 620/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0621.1L620.19.00
 
Schlagworte:
Akustische Hilfsmittel Bestimmtheit Dialoge Gefahrenprognose Geräuschquelle Geräuschspitzen Gesundheitsgefahren Immissionen Informationshaltige Geräusche Interviews Lautsprecher Lautsprecherlautstärke Lautstärke Lautstärkepegel Praktische Konkordanz Recht auf körperliche Unversehrtheit Redebeiträge Standkundgebung Versammlung Versammlungsfreiheit Versammlungsrechtliche Auflage
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Versammlungsrecht § 15 Abs. 1,; TA Lärm Ziffer 6.1 a), TA Lärm Ziffer 6.3, TA Lärm A.1.5.2 der Anlage,
Leitsätze:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Lärmschutzauflage

Zu der Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, nach der die Lautstärke akustischer Hilfsmittel einen Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten darf.

Die hinreichende Bestimmtheit der Regelung der Lautsprecherlautstärke setzt voraus, dass für den Versammlungsleiter erkennbar ist, wie und wo der Lautstärkepegel zu messen ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2019 ‑ 1 K 1632/19 - gegen die versammlungsrechtliche Auflage des Landrats als Kreispolizeibehörde D.        vom 14. Juni 2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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