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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 3306/17

Datum:
08.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3306/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0208.1K3306.17.00
 
Schlagworte:
Amtliche Äußerungsbefugnis, Amtsautorität, Ausschalten, Außenbeleuchtung, Beigeordneter, Beleuchtung, Chancengleichheit, Effektiver Rechtsschutz, Feststellungsinteresse, Gesetzliche Grundlage, Kommunale Aufgabenzuweisung, Kommunaler Wahlbeamter, Kreisverband, Lichtkonzept, Lichtlöschen, Missbilligung, Neujahrsempfang, Neutralitätsgebot, Neutralitätspflicht, Nichteinschalten, Oberbürgermeister, Objektiver Empfängerhorizont, Partei, Politische Partei, Politische Willensbildung, Politischer Diskurs, Rathaus, Sachlichkeitsgebot, Symbol, Symbolische Handlung, Symbolisches Verdunkeln, Versammlung
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20; GG Art. 21, GO NRW § 68; VwGO § 43 Abs. 1
Leitsätze:

Das staatliche Neutralitätsgebot wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken.

Das Ausschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses stellt einen parteiergreifenden Eingriff in die politische Willensbildung des Volkes dar, wenn damit – wie hier – nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eine negative Bewertung der Veranstaltung einer politischen Partei bzw. der von ihr verfolgten Ziele zum Ausdruck gebracht wird.

Schließt sich ein kommunaler Wahlbeamter mit der Anordnung des Lichtlöschens in Kenntnis ihrer Motive einer Aktion von Privatleuten an, die sich ausdrücklich bzw. zumindest für objektive Dritte eindeutig erkennbar gegen eine politische Partei richtet, macht er sich deren Ziele zu eigen und muss sich in der Folge auch an diesen festhalten lassen, wenn sein Verhalten am Maßstab des Neutralitätsgebots gemessen wird.

Nach dem für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebot ist einem staatlichen Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verwehrt. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, hat seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Das schließt eine Meinungskundgabe durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen.

Die Meinungskundgabe durch ein symbolisches Verdunkeln des Rathauses verlässt die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, ohne für eine weitere diskursive Auseinandersetzung offen zu sein. Die negative Symbolik des öffentlichen Lichtlöschens bringt in drastischer Weise die Missbilligung der mit der Versammlung einer politischen Partei bzw. der von dieser verfolgten politischen Ziele zum Ausdruck, ohne dass die Handlung für sich genommen einen Aufschluss darüber gibt, aus welchen inhaltlich-politischen Gründen sie erfolgt.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Veränderung der Beleuchtung in Abweichung von der üblichen Beleuchtung am historischen Rathaus der Beklagten am Abend des 10. Februar 2017 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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