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Verwaltungsgericht Münster, 11 K 5754/16.A

Datum:
23.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 5754/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2019:0723.11K5754.16A.00
 
Leitsätze:

1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AsylG setzt weder voraus, dass das Kind und der stammberechtigte Elternteil dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, noch, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft oder eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil besteht.

2. Zur Frage der Abgrenzung der äthiopischen von der eritreischen Staatsangehörigkeit.

3. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, bestimmt sich grundsätzlich nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften der betreffenden Staaten.

4. Zu den Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen einer nach dem 24. Mai 1993 geborenen Klägerin, die sich auf den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 beruft.

5. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahr 1930 erfordert neben der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit zusätzlich ein voluntatives Element.

6. Zu der Frage, ob für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots im nationalen Recht eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht (hier offen gelassen).

7. Zu der Frage, ob eine behördliche Regelung, mit der ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Einreiseverbot befristet wird, gemäß §§ 133, 157 BGB analog als konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots ausgelegt werden kann (hier abgelehnt; Weiterentwickelung der Argumentation in dem Verfahren 11 K 3231/16.A).

8. Zu der Frage, ob eine behördliche Regelung, mit der ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Einreiseverbot befristet wird, gemäß § 47 VwVfG in eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots umgedeutet werden kann (hier abgelehnt).

 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Dezember 2016 (Az.: 5846040-225) verpflichtet, der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die unter Ziffer 6) des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2016 (Az.: 5846040-225) getroffene Regelung wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1) zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leis

 
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