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Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 38/17

Datum:
13.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 38/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0313.9NC38.17.00
 
Leitsätze:

Die Zahl der an der WWU Münster zum Wintersemester 2017/2018 tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist kapazitätserschöpfend.

Bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) ist es beanstandungsfrei, auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums in dem Kalenderjahr abzustellen, das dem kapazitätsrechtlichen Berechnungsstichtag (§ 5 KapVO) vorausging.

Es unterliegt bei summarischer Prüfung weiterhin keinen Bedenken, dass bei der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten die Privatpatienten von liquidationsberechtigten Klinikleitern „alten Rechts“ nicht als der Ausbildung der Studiereden am Krankenbett dienend einbezogen werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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