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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 976/18

Datum:
08.10.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 976/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:1008.9L976.18.00
 
Leitsätze:

Die derzeit in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber der Abschiebungsandrohung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei Ablehnung der Schutzgesuche als offensichtlich unbegründet (§§ 30, 34 und 36 Abs. 3 AsylG) genügen den europarechtlich abgeleiteten Anforderungen des EUGH-Urteils vom 19. Juni 2018 – C – 181/16 – („Gnandi“).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.

 
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