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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 442

Datum:
30.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 442
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0430.9L442.00
 
Tenor:

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 1356/18 festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin am 6. Mai 2018 mit Ausnahme desjenigen Bereichs, der in der Anlage zur ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 22. Februar 2018 (Amtsblatt Nr. 6/2018, S. 53) als nördlichster Bereich der Ladenöffnung gekennzeichnet ist (Innenstadtzentrum), nicht auf Grund der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 17. April 2018 geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. am 2. Mai 2018 ortsüblich bekannt zu machen und ihn des Weiteren am selben Tag dem Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland, H.               schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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