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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 365/18

Datum:
05.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 365/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0405.9L365.18.00
 
Leitsätze:

Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) eine Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulässigkeit einer sonntäglichen Ladenöffnung unter Geltung des Ladenöffnungsgesetzes NRW i. d. F. des „Entfesselungspakets I“ vom 22. März 2018 in einem räumlich erweiterten Bereich des Stadtgebiets zu erlassen.

 
Tenor:

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass Verkaufsstätten im Stadtgebiet von Oelde am 8. April 2018 nicht außerhalb des in § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Oelde über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 27. Februar 2018 bezeichneten Bereichs geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. bis zum 6. April 2018 dem Handelsverband Münster e. V., der Handwerkskammer Münster und der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Im Falle des Ergehens eines Dringlichkeitsbeschlusses mit öffentlicher Bekanntgabe ist der Beschlusstenor zu 1. ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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