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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 5662/17

Datum:
05.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5662/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0305.9K5662.17.00
 
Leitsätze:

Die Regelung in einer Zugangs- und Zulassungsordnung, wonach der Bewerbung um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang (hier: Betriebswirtschaftslehre) als notwendige Bewerbungsunterlag eine "Entsprechensberechnung" beizufügen ist, wenn das Notenschema des vom Bewerber oder von der Bewerberin eingereichten Abschlusszeugnisses des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (Bachelorzeugnis) nicht dem in der Prüfungsordnung der angegangenen Hochschule für diesen Studiengang geregelten Notenschema entspricht, ist beanstandungsfrei.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags allein aus diesem Grund.

VG Münster, Urteil vom 5. März 2018 - 9 K 5662/17 -, n.rk.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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