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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3106/16

Datum:
24.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3106/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0824.9K3106.16.00
 
Leitsätze:

Eine bloß angemietete Briefkastenadresse stellt von vornherein keinen tauglichen Betriebssitz für ein stehendes Gewerbe (hier: Taxiunternehmen) dar, § 14 Abs. 1 GewO.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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