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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 168/18.A

Datum:
14.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 168/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0214.8L168.18A.00
 
Normen:
Dublin-III-VO Art. 16 Abs. 1; EUV 604/2013 Art. 16 Abs. 1
Leitsätze:

Die familiäre Bindung i. S. des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO wird nicht durch das Verwandtschaftsverhältnis allein begründet. Mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO soll ein zwischen einem Antragsteller und einem Elternteil (bereits zuvor) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Es kommt also (auch) auf die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, und auf Umstände an, die zu einer Trennung der Betroffenen geführt haben

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017 abzuändern.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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