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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 3875/16

Datum:
18.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3875/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0118.8K3875.16.00
 
Tenor:

Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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